Reisemobile Bornhold
Allgemeine
Vermietbedingungen für Wohnmobile
1. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Die Mietpreise schließen ein:
gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer; Ausstattung
und Zubehör je nach Fahrzeugmodell; Wartungsdienst, Ölverbrauch und
Verschleißreparaturen; Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung;
Vollkaskoversicherung 1000,-- Euro;
Teilkasko mit 500,-- Euro, bei USP Paket
250/250 Euro
Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind:
Wäsche und Campingmöbel; Verbrauchsmaterial; die vom
jeweiligen Konsulat berechneten Paß-/Visagebühren An- und Abreise zur
Vermietstation
Verpflegung und Nebenkosten; Treibstoff ( Diesel)
2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme
berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ist der
volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter
Fahrzeugrückgabe wird ein doppelter Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
behält sich der Vermieter vor, insbesondere bei geplanter direkter
Weitervermietung an Dritte.
3. Zahlungsweise
Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist 30 Tage vor
Fahrzeugübernahme zu zahlen. Der
Verzugszins beträgt 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 %.
4. Kaution
Bei Übergabe muß eine Kaution in Höhe von Euro
1000/250 hinterlegt werden. Die Kaution wird auf einer Scheckliste zusammen mit
dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt.
5. Reservierung und Rücktritt
Wohnmobilreservierungen nach Zahlung von 30 % des Mietpreises min. 300 Euro
verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag
vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen
Mietpreises lt. Reservierungsschaden zu
zahlen: bis zu 50 Tagen 10%, bis zu 30 Tagen 50 % - bis zu 15 Tage 80 %,
weniger als 15 Tage 100 %. Bei
fehlendem Zahlungseingang ist der Vermieter berechtigt, die Reservierung
aufzuheben und den Vertrag als Reservierungsschaden abzurechnen. Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief
gegenüber dem Vermieter zu erklären, wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so
gilt dies als Rücktritt. Bei
Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich
vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können am Abend des 1. Miettages ab
18.00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis
spätestens 12.00 Uhr. In der Hauptsaison finden Übergaben und Rücknahmen nur an
Freitagen und Samstagen statt. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den
Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Außenreinigung
Euro 60,-, für eine Innenreinigung Euro 80,- und für eine WC-Reinigung incl.
Fäkalientank Euro 110,- zu zahlen. Bei Fahrzeugübergabe wird ein
Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennen die
Vertragsparteien den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an.
7. Berechtigter Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten
Fahrers muß 25 Jahre betragen. Ferner muß der Mieter bzw. der berechtigte
Fahrer 3 Jahre im Besitz des erforderlichen Führerscheins sein. Die Fahrer sind
Erfüllungsgehilfen des Mieters.
8. Schutzbrief
Der Vermieter stellt für die gesamte Mietdauer einen
Auslandsschutzbrief des ADAC aus.
9. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur
Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b) zur
Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonst gefährlichen Stoffen,
c) zur
Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht
mit Strafe bedroht sind
d) zur
Weitervermietung oder Verleihung
e)
unsachgemäße Nutzung durch Überschreiten der gesetzlichen
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
1-5 mal >25 km/h + 10% des Mietpreises, > 5 mal >
25km/h + 20 % des Mietpreises, 1-5 mal >35 km/h + 20% des Mietpreises, >
5 mal > 35km/h + 30 % des Mietpreises
10. Auslandfahrten
Mit Ausnahme der Türkei, der
ehemaligen Sowjetunion und des Kosovo sind Auslandsfahrten in die europäischen
Länder möglich. Außereuropäische Fahrten
(Türkei, etc.) bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
Auslandsfahrten sind vor Reiseantritt beim Vermieter zu melden.
11. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise
von Euro 50,- je Mietvertrag ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit
Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen
Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet
(sh. Ziffer 14).
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu
verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig
ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden Euro 500,-
übersteigt, sofern die erforderlichen Feststellungen anders nicht zuverlässig
getroffen werden können. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über Euro 50,- auch der
zuständigen Polizeibehörde, sind Brand-, Entwendungs- und Wildschäden vom
Mieter unverzüglich anzuzeigen.
13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
"Allgemeinen Bedingungen" für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie
folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung;
Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von Euro 1000,-
14. Haftung des Mieters
a) Der Mieter
haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden nur für die Reparaturkosten,
beschränkt auf Euro 1000,- je Schadensfall und den Mietausfall.
b) Der Mieter
haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch
alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch
Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziff 6 St
VO verursacht werden.
c) Der Mieter
haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der
Benutzung durch einen nichtberechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen
Zwecken (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des
Fahrzeugs entstanden sind.
d) Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
15. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft
zugefügte Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für die, durch
die Versicherung nicht gedeckten Schäden, beschränkt sich die Haftung des
Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von
Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe des Fahrzeugs zurückläßt.
16. Speicherung und Weitergabe von
Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der
Geschäftsbedingung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den
Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Mieter erklärt sich damit
einverstanden das sein Mietfahrzeug hinsichtlich der
Nutzung elektronisch überwacht wird.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Gronau (
Deutschland).Diese Regelung gilt auch für Scheckverfahren.Der
Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
18. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren
Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere die einer
abschließenden Regelung nicht. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so
hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so
umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
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