Reisemobile Bornhold

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile

 

1.      Mietpreise

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.

Die Mietpreise schließen ein:

gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer; Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell; Wartungsdienst, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen; Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung; Vollkaskoversicherung  1000,-- Euro; Teilkasko mit  500,-- Euro, bei USP Paket 250/250 Euro

Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind:

Wäsche und Campingmöbel; Verbrauchsmaterial; die vom jeweiligen Konsulat berechneten Paß-/Visagebühren An- und Abreise zur Vermietstation

Verpflegung und Nebenkosten; Treibstoff ( Diesel)

 

2.       Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein doppelter Tagesgrundpreis berechnet.  Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor, insbesondere bei geplanter direkter Weitervermietung an Dritte.

 

3.        Zahlungsweise

Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist 30 Tage vor Fahrzeugübernahme zu zahlen.  Der Verzugszins beträgt 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 %.

 

4.        Kaution

Bei Übergabe muß eine Kaution in Höhe von Euro 1000/250 hinterlegt werden. Die Kaution wird auf einer Scheckliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt.

 

5.        Reservierung und Rücktritt

Wohnmobilreservierungen nach Zahlung von  30 % des Mietpreises min. 300 Euro verbindlich.  Bei Rücktritt vom Vertrag vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises lt.  Reservierungsschaden zu zahlen: bis zu 50 Tagen 10%, bis zu 30 Tagen 50 % - bis zu 15 Tage 80 %, weniger als 15 Tage 100 %. Bei fehlendem Zahlungseingang ist der Vermieter berechtigt, die Reservierung aufzuheben und den Vertrag als Reservierungsschaden abzurechnen. Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären, wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.  Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

 

6.        Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren

Die Fahrzeuge können am Abend des 1. Miettages ab 18.00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 12.00 Uhr. In der Hauptsaison finden Übergaben und Rücknahmen nur an Freitagen und Samstagen statt. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Außenreinigung Euro 60,-, für eine Innenreinigung Euro 80,- und für eine WC-Reinigung incl. Fäkalientank Euro 110,- zu zahlen. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennen die Vertragsparteien den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an.

 

7.         Berechtigter Fahrer

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muß 25 Jahre betragen. Ferner muß der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer 3 Jahre im Besitz des erforderlichen Führerscheins sein. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

 

8.         Schutzbrief

Der Vermieter stellt für die gesamte Mietdauer einen Auslandsschutzbrief des ADAC aus.

9.        Verbotene Nutzungen

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a)    zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

b)    zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,

c)     zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht mit Strafe bedroht sind

d)    zur Weitervermietung oder Verleihung

e)       unsachgemäße Nutzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

          1-5 mal >25 km/h + 10% des Mietpreises, > 5 mal > 25km/h + 20 % des Mietpreises, 1-5 mal >35 km/h + 20% des Mietpreises, > 5 mal > 35km/h + 30 % des Mietpreises

 

10.      Auslandfahrten

Mit Ausnahme der Türkei, der ehemaligen Sowjetunion und des Kosovo sind Auslandsfahrten in die europäischen Länder möglich.  Außereuropäische Fahrten (Türkei, etc.) bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Auslandsfahrten sind vor Reiseantritt beim Vermieter zu melden.

 

11.      Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von Euro 50,- je Mietvertrag ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.  Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (sh.  Ziffer 14).

 

12.      Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden Euro 500,- übersteigt, sofern die erforderlichen Feststellungen anders nicht zuverlässig getroffen werden können.  Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.  Dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über Euro 50,- auch der zuständigen Polizeibehörde, sind Brand-, Entwendungs- und Wildschäden vom Mieter unverzüglich anzuzeigen.

 

13. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen" für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert:

Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung; Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von  Euro 1000,-

 

14.  Haftung des Mieters

a)    Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden nur für die Reparaturkosten, beschränkt auf Euro 1000,- je Schadensfall und den Mietausfall.

b)    Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.  Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziff 6 St VO verursacht werden. 

c)     Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nichtberechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen Zwecken (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

d)    Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

 

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügte Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für die, durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe des Fahrzeugs zurückläßt.

 

16.      Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbedingung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden das sein Mietfahrzeug hinsichtlich der Nutzung elektronisch überwacht wird.

 

17.      Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Gronau ( Deutschland).Diese Regelung gilt auch für Scheckverfahren.Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

18.  Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere die einer abschließenden Regelung nicht.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß.  Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

 

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